Vibrancy Open Air Hausordnung

 

Hausordnung
1. Geltungsbereich der Hausordnung
a. Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Müller&Seidenspinner GbR (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und Wege zur Veranstaltungslocation.
b. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsfläche in sonstigen Fällen betreten wird.
c. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter. Der eingesetzte Ordnungsdienst bzw. Sicherheitsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften.

2. Einlass des Besuchers
a. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original und eines gültigen Covid-19 Eintrittsnachweises ("3G Regel: Getestet, Geimpft, Genesen") gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt. Details zu den Hygienebestimmungen sowie 3G Regel unter Punkt 8 der Hausordnung 
b. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse ein.
c. Der Veranstalter bzw. Ordnungsdienst ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
d. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
(1) der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
(2) der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
(3) der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
(4) der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
(5) der Besucher Waffen oder verbotene Gegenstände bei sich führt,
(6) gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
(7) der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
(8) der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist,
(9) im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
e. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

3. Aufenthalt des Besuchers
a. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
c. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
d. Es ist dem Besucher verboten,
(1) den Veranstaltungsablauf zu stören,
(2) in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
(3) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
(4) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden
(5) Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen.
(6) das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
(7) Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
(8) Dritte zu fotografieren, zu filmen oder das gesprochene Wort aufzuzeichnen,
(9) die Veranstaltung aufzuzeichnen,
(10) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
(11) außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
e. Bei Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
f. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

4. Verbotene Gegenstände
a. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
(1) Waffen.
(2) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe verwendet werden können.
(3) Drogen und Betäubungsmittel – davon ausgenommen Medikamente in Originalverpackung
(4) Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Fackeln, brennbare Flüssigkeiten und Gase.
(5) Stangen, Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
(6) Sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Infosektion auf der Webseite der Veranstaltung zugelassen.
(7) Fahnen, Plakate, Spruchbänder und dergleichen – davon ausgenommen DJ Banner der Fans
(8) Einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen).
(9) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen).
(10) Masken und Motorradhelme.
(11) Elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können
(12) Filmkameras, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen – sofern der Besucher keine Berechtigung des Veranstalters vorweisen kann
(13) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
(14) Tiere jeder Art und Größe
(15) Sonstige Gegenstände, die geeignet sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören.
b. Erlaubte Gegenstände können der Infosektion der Veranstaltung entnommen oder beim Veranstalter erfragt werden.
c. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
d. Soweit der Besucher Gegenstände beim Veranstalter abgibt, erfolgt die Verwahrung auf Risiko des Besuchers. Der Veranstalter haftet für die Verwahrung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der abgegebene Gegenstand wird nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittung herausgegeben.

6. Aufzeichnungen des Veranstalters
Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt diese auf seinen Internetpräsenzen und seiner Werbung öffentlich zur Verfügung. Der Besucher ist hiermit einverstanden.

7. Sicherheit
a. Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
c. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.

8. 3G Regel: Getestet, Geimpft, Genesen
Für den Zutritt zum Vibrancy Open Air benötigt der Besucher einen gültigen Covid-19-Eintrittsnachweis gemäß der geltenden Covid-19 Verordnung des Landes Baden-Württembergs. 
a. Getestet
Als Nachweis müssen Getestete einen tagesaktuellen, negativen Testnachweis vorweisen, welcher von einer offiziellen Teststation durchgeführt und bescheinigt wurde. 
b. Geimpft
Als Nachweis müssen Geimpfte den gelben Impfpass oder ein anderes Impfdokument über einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. 
c. Genesen
Genesene benötigen als Nachweis der vorangegangenen Infektion das Ergebnis eines positiven PCR-Tests (oder eines vergleichbaren Tests), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

9. Hygienekonzept
Das Hygienekonzept orientiert sich an der geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

10. Haftung des Veranstalters
a. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden aufgrund von Lärm nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
b. Im Übrigen haftet der Veranstalter nicht für von ihm oder seinen Gehilfen verursachten leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, er haftet aber in vollem Umfang für Körperschäden.
c. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat. Bei einer Verwahrung von am Einlass einbehaltenen Gegenständen haftet der Veranstalter nicht für leichte Fahrlässigkeit für sich oder seine Gehilfen.

 

Stand: Juni 2021